Abwasserentsorgung außerhalb des Entsorgungsbereiches

Information über die Abwasserentsorgung von Wohngebäuden, die sich außerhalb des Kanalisationsbereiches (außerhalb der "Gelben Linie") befinden:

Bereits im Jahre 2016 wurde die Öffentlichkeit darauf hingewiesen, dass für jene Wohngebäude, welche sich außerhalb eines geschlossenen Siedlungsgebietes einer Gemeinde befinden und daher grundsätzlich nicht über den Kanal entsorgt werden, folgende Regelung gilt:
Wenn das Wohngebäude noch nicht über eine Kleinkläranlage oder eine dichte Senkgrube (welche regelmäßig zu einer Kläranlage ausgeführt wird) entsorgt wird, wurde mit einer Verordnung aus dem Jahr 2016 die Möglichkeit geschaffen, bis Ende 2018 eine dem Stand der Technik entsprechende Entsorgungsmöglichkeit zu schaffen. Dies bedeutet, dass bis Ende des Jahres eine eigene Kleinkläranlage, eine dichte Senkgrube (empfiehlt sich vor allem bei wenig Abwasseranfall, zum Beispiel für Zweitwohnsitze) oder doch ein Kanalanschluss, wenn dieser nicht zu weit entfernt ist, errichtet werden muss.
Sehr viele private Hauseigentümer haben nunmehr nachgerüstet und ihre Abwasserentsorgung auf den aktuellen Stand gebracht. Mit Ende des Jahres sollte dieser Prozess der geordneten Abwasserentsorgung im gesamten Bundesland soweit  abgeschlossen sein, dass jedenfalls jeweils ein Antrag samt bewilligungsfähigem Projekt betreffend die Abwasserentsorgung bei der zuständigen Wasserrechtsbehörde eingereicht worden ist. Es gibt Kleinkläranlagen verschiedener Bauart und Typen, für alle benötigt man eine wasserrechtliche Bewilligung, da das gereinigte Abwasser entweder in den Untergrund versickert oder in einen Bach oder Fluss (Vorfluter) geleitet werden muss. Für Kleinkläranlagen ist die Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau zuständig, die Errichtung einer Senkgrube ist der Baubehörde (Bürgermeister) anzuzeigen.

Hinzuweisen ist darauf, dass Landwirte (nach erteilter Genehmigung durch die Gemeinde auf der Grundlage des Kärntner Gemeindekanalisationsgesetzes ihre häuslichen Abwässer vermischt mit ihren Stallabwässern in einem  bestimmten Mischungsverhältnis und auf definierte Flächen aufzubringen) von dieser Regelung nicht betroffen sind. Das heißt, für Landwirte hat sich an den Bedingungen für diese spezifische Ausnahmeregelung nichts geändert. (Zu beachten ist
weiterhin, dass zu unterscheiden ist, ob sich das landwirtschaftliche Anwesen innerhalb oder außerhalb des verordneten Entsorgungsbereiches befindet.)