Lärmschutz - Verbot des Herausschießens - Hundehaltung

Mit 1. April 2016 ist die Lärmschutzverordnung in Kraft getreten.  

Wer ungebührlichen Lärm erregt, begeht eine Verwaltungsübertretung, welche
gemäß § 4 K-LSPG von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen ist.               

Störender Lärm (§ 1 Abs. 2) wird jedenfalls ungebührlicherweise erregt (§ 1 Abs. 3) durch:

  1. den Betrieb von Maschinen und Geräten wie Ketten- und Kreissägen u.ä., die nicht im Rahmen eines gemäß Kärntner Bauordnung bewilligungs- oder anzeigepflichtigen Vorhabens oder im Rahmen von gewerblicher und landwirtschaftlicher Tätigkeit ausgeführt werden im Wohn- und Dorfgebiet sowie in der Nähe von bewohnten Gebäuden an Sonn- und Feiertagen überhaupt und an Werktagen in der Zeit von 12:00 bis 13:00 Uhr und von 20:00 bis 07:00 Uhr.
  2. die Benützung von Rasenmähern mit Verbrennungsmotoren im Wohn- und Dorfgebiet sowie in der Nähe von bewohnten Gebäuden an Sonn- und Feiertagen überhaupt und an Werktagen in der Zeit von 12:00 bis 13:00 Uhr und von 20:00 bis 07:00 Uhr.

Bitte beachten Sie weiters die Hinweise bezüglich des Herausschießens anlässlich von Jubiläen und die Hundehaltung im Anhang!

 

Anhang