Vorübergehende Ausnahme von der Schonvorschrift für den Wolf

Bezugnehmend auf §5 der Verordnung der Landesregierung betreffend die vorübergehende Ausnahme von der Schonzeit für den Wolf, LGBl.Nr. 8/2022, wird mitgeteilt, dass am 11.01.2023 eine Vergrämung iSd Abs 1 sowie am 12.01.2023 eine Vergrämung iSd Abs 2 in der Gemeinde Reißeck erfolgt ist.

Im Falle der Erfolglosigkeit der Vergrämung von Wölfen nach Abs 1 und 2 können Risikowölfe von einem Jäger mit einer Jagdwaffe weidegerecht erlegt werden.

Detailierte Informationen entnehmen Sie bitte der Anlage 

Anhang