Fundgegenstände

Fundgegenstände

Bei Fundsachen, deren Wert € 10,-- übersteigt, besteht die gesetzliche Verpflichtung diese am Fundamt (Gemeinde) abzugeben. Sollte die Wiedererlangung des Fundgegenstandes für den Verlierer von erheblicher Bedeutung sein, ist dieser auch unter dem Wert von € 10,-- abzugeben.

Verwahrdauer und Verwertung von Fundgegenständen

Die maximale Dauer der Aufbewahrung beträgt ein Jahr. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit der Abgabe des Fundes (Fundanzeige). Nach Ablauf eines Jahres werden die Finder bei einem Fundwert über 20 Euro schriftlich über die Anwartschaft verständigt. Sie können den Fund innerhalb vom sechs Monaten übernehmen. Ein Verzicht ist möglich.

Nicht abgeholte Fundgegenstände

Werden Fundgegenstände nicht innerhalb eines Jahres abgeholt, erheben die Finder keine Besitzansprüche oder übernehmen den Fund nicht zeitgerecht, so gelten die Fundgegenstände als verfallen. 

Siehe auch: help.gv.at

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