Bürger, die bei den Osterfeierlichkeiten Feuer entzünden möchten, müssen dies schriftlich spätestens zwei Tage vor dem Abbrennen (GRÜNDONNERSTAG) bei der Gemeinde Reißeck melden.
Im bebauten Gebiet ist das Entzünden von Feuern jedoch nur bei Vorliegen einer Ausnahmegenehmigung des Bürgermeisters zulässig.
Für das Abbrennen von Osterfeuern sind folgende Regeln zu beachten:
* Die Osterfeuer dürfen nur am Karsamstag, in der Zeit von 17.00 bis 24.00
Uhr, abgebrannt werden.
* Kontrollieren Sie vor dem Abbrennen, ob sich nicht Tiere (z.B. Igel usw.) in der
Zwischenzeit in Ihrem Osterhaufen eingenistet haben.
* Grundsätzlich dürfen nur trockenes Holz und Reisig verbrannt werden, bei deren
Verbrennung keine starke Rauch- oder Geruchsbelästigung zu erwarten ist.
* Das Verbrennen von Kunststoffen, Holzabfällen mit Zusätzen wie
Spanplattenabfälle, kunststoffbeschichtete oder mit Holzschutzmitteln behandelte
Holzabfälle ist jedenfalls verboten. Laub, trockenes Gras usw. gehören ebenfalls
nicht in das Osterfeuer!
* Bei Aufkommen von Wind, Funkenflug und bei Verlassen der Feuerstätte ist das
Feuer zu löschen.
* Der Abstand im Umkreis eines zum Verbrennen vorgesehenen Osterhaufens ist
so zu wählen, dass keine Gefährdung baulicher Anlagen oder brennbarer
Gegenstände eintreten kann.
* Das Abbrennen des Osterfeuers darf nur unter ständiger Aufsicht und ohne
Anrainerbelästigung erfolgen.
* Für die erste Löschhilfe sind geeignete Löschgeräte (z.B. Gartenschlauch)
bereitzuhalten.
* Bei drohender Gefahr ist unverzüglich die Feuerwehr zu verständigen (Tel. 122).