Osterfeuer

Bürger, die bei den Osterfeierlichkeiten Feuer entzünden möchten, müssen dies  schriftlich spätestens zwei Tage vor dem Abbrennen (GRÜNDONNERSTAG) bei der Gemeinde Reißeck melden.

Im bebauten Gebiet ist das Entzünden von Feuern jedoch nur bei Vorliegen einer Ausnahmegenehmigung des Bürgermeisters zulässig.

Für das Abbrennen von Osterfeuern sind folgende Regeln zu beachten:
 

* Die Osterfeuer dürfen nur am Karsamstag, in der Zeit von 17.00 bis 24.00
   Uhr, abgebrannt werden.
* Kontrollieren Sie vor dem Abbrennen, ob sich nicht Tiere (z.B. Igel usw.) in der
   Zwischenzeit in Ihrem Osterhaufen eingenistet haben.
* Grundsätzlich dürfen nur trockenes Holz und Reisig verbrannt werden, bei deren 
   Verbrennung keine starke Rauch- oder Geruchsbelästigung zu erwarten ist.
*  Das Verbrennen von Kunststoffen, Holzabfällen mit Zusätzen wie
    Spanplattenabfälle,  kunststoffbeschichtete oder mit Holzschutzmitteln behandelte 
    Holzabfälle ist jedenfalls verboten. Laub, trockenes Gras usw. gehören ebenfalls
    nicht in das Osterfeuer!
*  Bei Aufkommen von Wind, Funkenflug und bei Verlassen der Feuerstätte ist das
    Feuer zu löschen.
*  Der Abstand im Umkreis eines zum Verbrennen vorgesehenen Osterhaufens ist
    so zu wählen, dass keine Gefährdung baulicher Anlagen oder brennbarer
    Gegenstände eintreten kann.
* Das Abbrennen des Osterfeuers darf nur unter ständiger Aufsicht und ohne
   Anrainerbelästigung erfolgen.
* Für die erste Löschhilfe sind geeignete Löschgeräte (z.B. Gartenschlauch)
   bereitzuhalten.
* Bei drohender Gefahr ist unverzüglich die Feuerwehr zu verständigen 
(Tel. 122).

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