Brauchtumsfeuer - Schwenden

Information zur Verbrennungsverbot-Ausnahmenverordnung

Mit der Novelle zum Bundesluftreinhaltegesetz vom 18.08.2010 haben sich aus Gründen des Umweltschutzes hinsichtlich des Verbrennens biogener wie auch nicht biogener Materialien im Freien weitreichende Änderungen ergeben. Grundsätzlich ist das Verbrennen im Freien verboten und soll die bestehende Infrastruktur (zB. Sammelsysteme, Biotonne) für die sachgerechte Behandlung und Verwertung biogener Materialien genutzt werden.

Als eine wesentliche Neuerung des Bundesluftreinhaltegesetzes sind Feuer im Rahmen von Brauchtumsveranstaltungen nur mehr zulässig, wenn eine entsprechende Verordnung des Landeshauptmannes besteht, die Brauchtumsfeuer ausdrücklich ermöglicht.

Die Verbrennungsverbot-Ausnahmenverordnung idgF. bildet die Grundlage für Ausnahmen vom Verbrennungsverbot und erklärt das Verbrennen von biogenen Materialien für Feuer im Rahmen der nachgenannten Brauchtumsveranstaltungen für zulässig:

  • Osterfeuer und Fackelschwingen in der Nacht von Karsamstag auf Ostersonntag,
  • Sonnwend- und Johannisfeuer, in der Zeit von 21. bis 24. Juni,
  • Georgsfeuer, in der Zeit von 22. bis 24. April,
  • Feuer zu Ehren von Ciril und Metod, am Vorabend des 5. Juli,
  • Feuer in den Alpen, am zweiten Samstag im August,
  • 10.-Oktober-Feuer (in der Nacht von 9. auf 10. Oktober).

Sofern aufgrund schlechter Witterung ein Abbrennen entsprechend dem Kalenderdatum nicht möglich ist, können Brauchtumsfeuer am vorangehenden oder darauffolgenden Wochenende entzündet werden.

Die Beschickung des Feuers darf ausschließlich mit biogenen Materialien, das sind unbehandelte Materialien pflanzlicher Herkunft, wie zB. Stroh, Holz, Rebholz, Schilf, Baum-/Strauchschnitt, Grasschnitt und Laub, erfolgen.

Brauchtumsfeuer in bebautem und unbebautem Gebiet sind der zuständigen Gemeinde spätestens zwei Tage vor dem Abbrennen zu melden. Gleichzeitig ist eine verantwortliche Person namhaft zu machen.

Weiters wird mit der Verordnung das Abbrennen von Stroh auf Stoppelfeldern ermöglicht, wenn dies zum Anbau von Wintergetreide oder Raps unbedingt erforderlich ist und eine Verrottung des Strohs im Boden auf Grund von Trockenheit nicht zu erwarten ist.

Nach Lawinenabgängen ist das punktuelle Verbrennen biogener Materialien zulässig, wenn die Nutzbarkeit von Weideflächen in schwer zugänglichen alpinen Lagen beeinträchtigt ist.

Zusätzlich zu dieser Verbrennungsverbot-Ausnahmenverordnung mit dem Ziel der Luftreinhaltung ist auch die Kärntner Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung zu berücksichtigen, wonach für das Verbrennen im Freien im bebauten Gebiet eine Ausnahmegenehmigung des Bürgermeisters erforderlich ist.

Mit der Novelle vom 22. Juni 2015 wurde die Frist zur Meldung eines Brauchtumsfeuers verlängert:

Das Abbrennen eine Brauchtumsfeuers ist der Gemeinde 4 Werktage (!) vor dem Abbrennen - unter Namhaftmachung einer verantwortlichen Person - zu melden!

Die Anmeldung zum Abbrennen von Schwendmaterial und die Durchführung von Brauchtumsfeuern können Sie mit den Formularen vornehmen, die Sie im ua. Anhang finden.

 

Anhang