Veranstalter-Informationen

Hier finden Sie alle Veranstaltungen in der Gemeinde Reißeck im Überblick: Veranstaltungen 2018

Liebe Veranstalter!

Bitte vergessen Sie nicht, Ihre Veranstaltung zeitgerecht am Gemeindeamt anzumelden. Gerne stellen wir Ihnen das dafür notwendige Formular dafür zur Verfügung (siehe Anhang)!

Freie Veranstaltungen sind ab sofort nicht mehr anzumelden! 

 

§ 7 - freie Veranstaltungen:

  1. Veranstaltungen, die keiner Bewilligung nach § 6 bedürfen, sind freie Veranstaltungen.
  2. Freie Veranstaltungen dürfen
  1. nur in genehmigten (§ 9) oder geeigneten Veranstaltungsstätten (Abs. 3) und mit genehmigten oder geeigneten Veranstaltungseinrichtungen durchgeführt werden,
  2. eine Beeinträchtigung der in § 3 Abs. 1 genannten Erfordernisse für die Durchführung von Veranstaltungen erfahrungsgemäß nicht erwarten lassen und
  3. unbeschadet des § 8 nur innerhalb folgender Zeiträume stattfinden:
    1. in Veranstaltungsstätten, die in Form geschlossener Räumlichkeiten bestehen, von 6.00 Uhr bis 2.00 Uhr,
    2. in sonstigen Veranstaltungsstätten (d.h. im Freien) von 6.00 Uhr bis 24.00 Uhr.

 

§ 3 - Allgemeine Erfordernisse für die Durchführung von Veranstaltungen

(1) Veranstaltungen sind so durchzuführen und die hierfür verwendeten Veranstaltungsstätten und Veranstaltungseinrichtungen so zu verwenden und in Stand zu halten, dass sie
a)   dem Stand der Technik, insbesondere den bau-, sicherheits- und brandschutztechnischen sowie den hygienischen Erfordernissen entsprechen,

b)  erfahrungsgemäß weder das Leben oder die Gesundheit von Menschen noch die Sicherheit von Sachen, gefährden, sofern es sich nicht um die Teilnehmer einer Veranstaltung und die Veranstaltungseinrichtung oder die Veranstaltungsstätte handelt,

c)   erfahrungsgemäß Menschen weder durch Immissionen (Lärm, Geruch, Rauch, Erschütterungen, Wärme, Lichteinwirkung oder Schwingungen) noch auf andere Weise im Zuge einer Jahresdurchschnittsbetrachtung an über 5 vH der Gesamtjahresstunden unbeschadet der lit. b und d unzumutbar beeinträchtigen und

d)   keine Störung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit oder eine Verletzung sonstiger öffentlicher Interessen, insbesondere solcher des Jugendschutzes, des Naturschutzes oder des Tierschutzes erwarten lassen.

 

Anhang